Juristische Hintergründe

Ergänzend zur Berufs- und Ausbildungsbeschreibung der „Heilpraktiker für Psychotherapie“ präsentieren wir hier juristische Hintergründe, die für die Entwicklung dieser Berufsgruppe seit über 30 Jahren entscheidend waren.

 

Dazu gehört das wegweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1993 (Az: BVerwG 3 C 34/90). Damals hatte eine Diplom-Pädagogin, die ausschließlich psychotherapeutisch tätig werden wollte und entsprechende Vorkenntnisse und Vorerfahrungen dafür mitbrachte, dagegen geklagt, dass ihr zuständiges Gesundheitsamt eine vollumfängliche Kenntnisüberprüfung von ihr verlangte – im gleichen Umfang wie für die Heilpraktiker mit unbeschränkter Heilkundeerlaubnis. Das BVG gab der Klägerin recht und argumentierte wie folgt:

 

„Im Hinblick darauf, daß die Kl. nur die Ausübung der Psychotherapie erstrebt, muss sie zwar, um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen; sie muss ferner auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln; es wäre aber eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit, von ihr allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde zu verlangen. Vom Erfordernis allgemeiner heilkundlicher Kenntnisse hat der erkennende Senat (BVerwGE 66, 367 (374, 375) = NJW 1984, 1414) bei Diplom-Psychologen, die Psychotherapie betreiben wollen, abgesehen, weil sie diese Kenntnisse für ihre Praxis nicht brauchen. Nichts anderes gilt für Bewerber anderer Vorbildung mit dem gleichen Berufsziel wie etwa die Kl. als einer Diplom-Pädagogin. Für diese Gleichbehandlung ist nicht die Vorbildung entscheidend, sondern die Gleichartigkeit der geplanten Betätigung.“

Quelle

 

Auf der Grundlage dieses Urteils und entsprechender Erlasse der zuständigen Sozial- und Gesundheitsministerien richteten in den Folgejahren alle 16 Bundesländer die Möglichkeiten ein, eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte schriftliche und mündliche Überprüfung wahrnehmen zu können und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf dieses Gebiet zu bekommen.

 

Berufsbezeichnung "Heilpraktiker*in für Psychotherapie"

 

Was zunächst noch ungeklärt blieb und bis heute nicht abschließend geklärt ist, war die Frage einer passenden Berufsbezeichnung, die einerseits – auch für den Laien - deutlich macht, dass die Angehörigen dieser neue Berufsgruppe keine approbierten „Psychologischen Psychotherapeuten“ sind und andererseits auch nicht mit dem allgemeinen Heilpraktiker verwechselt werden kann. Dazu hat im Jahre 2011 das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht einen wegweisenden Beschluss gefasst, den wir hier auch dokumentieren. Die Hauptargumentation für die Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ fußt auf folgenden Überlegungen:

 

„Dabei ist zu berücksichtigen, dass der hierzu berufene Gesetzgeber für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis eine geschützte Berufsbezeichnung nicht bestimmt hat. Inhaber einer solchen beschränkten Heilpraktikererlaubnis müssen sich vielmehr - insbesondere im Spannungsfeld zwischen dem "Heilpraktiker" (§ 1 Abs. 3 Satz 2 HeilprG) als Inhaber der uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis und dem approbierten "Psychologischen Psychotherapeuten" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG) - selbst für eine im Rechts- und Geschäftsverkehr zu verwendende Bezeichnung der von ihnen ausgeübten Tätigkeit entscheiden. Dies bedingt, dass es nicht nur eine richtige Bezeichnung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit gibt und die Erlaubnisinhaber auch nicht an Empfehlungen der Verwaltung für als geeignet erachtete Bezeichnungen gebunden sind (vgl. Protokoll der 22. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden vom 20./21.11.2008, Bl. 118 Beiakte B: "Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie"; Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, Nds. MBl. 2007, S. 253, dort Nr. 8.2: ‘Heilpraktikerin beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie‘ bzw. ‘Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie‘). Der Rechts- und Geschäftsverkehr muss sich vielmehr auf verschiedene, unter Umständen auch zahlreiche verschiedene (zulässige) Bezeichnungen einstellen.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" sei geeignet, im Rechts- und Geschäftsverkehr den irreführenden Eindruck zu erwecken, der die Bezeichnung Verwendende verfüge über eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis und nur eine zusätzliche Qualifikation im Bereich der Psychotherapie und er sei daher ein "Heilpraktiker (auch) für Psychotherapie", nicht zwingend. Die verwendete Bezeichnung kann vielmehr genauso den Eindruck erwecken, es handele sich um einen "Heilpraktiker (nur) für Psychotherapie", dem nur eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt worden ist…

 

Gegen eine Irreführung durch die Verwendung der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" spricht auch, dass Inhabern einer Erlaubnis, die Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie auszuüben, die Verwendung der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" oder nahezu gleicher Bezeichnungen von Aufsichtsbehörden ausdrücklich empfohlen worden ist…

 

Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil aus anderen Gründen zumindest im Ergebnis richtig ist. Insbesondere verstößt die Verwendung der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" nicht gegen das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) - HWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984).“

Quelle: https://openjur.de/u/326576.html

 

Klarstellung zum Thema "Abschaffung"

 

Sowohl der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Helge Sodan wie der Rechtsanwalt Dr. René Sasse und nun (2021) auch der Gutachter des Bundesgesundheitsministeriums, Prof. Dr. Christoph Stock kommen nach jeweils gründlicher Abwägung zu dem gleichen Schluss, dass eine Abschaffung des Berufs Heilpraktiker*in wie auch des Berufes Heilpraktiker*in für Psychotherapie Grundrechte unserer Verfassung verletzen würde und somit nicht zulässig ist. Daraus folgt, dass eine Weiterentwicklung des Heilpraktikerrechts sinnvoll erscheint.

Quelle: Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht, im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit erstellt von Prof. Dr. Christof Stock, 21. April 2021

 

Wie schon oben ausgeführt, hat sich der Beruf „Heilpraktiker*in für Psychotherapie“ seit der wegweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1993 als eigenständig neben den allgemeinen Heilpraktiker*innen etabliert. Rund 16.000 Heilpraktiker*innen für Psychotherapie ergänzen mit ihren freien Praxen das Angebot der rund 32.000 niedergelassenen und kassenzugelassenen „Psychologischen Psychotherapeut*innen“. Die Heilpraktiker*innen für Psychotherapie spielen damit eine nicht zu unterschätzende Rolle für die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung – gerade auch im ländlichen Raum und bei Akutfällen, da sie i.d.R. Behandlungstermine ohne längere Wartezeiten zur Verfügung stellen können. Zudem arbeiten sie ausschließlich mit Selbstzahler*innen und entlasten auf diese Weise die gesetzlichen Krankenkassen in nicht unerheblichem Maße.